Bei einer Autokamera handelt es sich um eine Digitalkamera, die speziell für den Einsatz in Fahrzeugen konzipiert wurde. Viele Modelle tragen als erweiterte Bezeichnung den Begriff „BlackBox“ oder „Car Black Box“ was an den Fahrtenschreiber eines Flugzeuges erinnert. Dieser gibt, meist nach einem Unfall, Aufschluss über die Entstehungsgeschichte. Wichtig ist zudem, dass die Kamera über ein GPS Modul (Vergleich GPS Tracker) verfügt, damit der Ort abgespeichert wird.
Eine Auto Kamera folgt dem selben Konzept, denn sie soll strittige Fahrmanöver festhalten und bei der späteren Aufklärung behilflich sein. Die meisten Modelle sind mit verschiedenen Sensoren ausgestattet, welche eine Aufzeichnung des Videomaterials ab eines bestimmten Erfassungspunkt ermöglicht. Kommt es zu besonders kritischen Fahrmanövern, wie einer ruckartigen Verzögerung oder einer abrupten Lenkbewegung, registriert dies ein Bewegungssensor und die Fahrzeugkamera startet Ihre Aufnahme. Damit die Ursache ebenfalls dokumentiert wird, findet ein Überlagerung statt. Hierfür zeichnet die Kamera permanent auf. Sobald sich ein Sensor aktiviert und das Videomaterial abspeichert, wird der Film um mehrere Sekunden aus dem internen Speicher erweitert.

Sind Autokameras, sogenannte Dashcams, zulässig oder sogar verboten?
Es wirkt so, als ob sich die Gesetzeslage häufig ändert, allerdings waren Autokameras noch nie verboten.
Angepasst wird lediglich die Verwertbarkeit ihrer Aufgezeichneten Daten vor Gericht:
- 2018: BGH-Urteil zur Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel
- 2017: AG München - Permanente Aufzeichnungen verstoßen gegen Bundesdatenschutzgesetz
- 2017: OLG Nürnberg - Dashcam-Video verletzt nicht die Intim- oder Privatsphäre>
- 2017: OLG Stuttgart lässt Video in einem Schadensersatzprozess zu>
- 2017: Amtsgericht Bamberg genehmigt Video als zusätzliches Beweismaterial>
- 2016: Verwaltungsgericht Saarlouis: Wildkameras meldepflicht, ggf. betrifft dies Autokameras ebenfalls>
- 2016: Oberlandesgericht Stuttgart lässt Dashcam als Beweismittel zu>
- 2016: Landgericht Memmingen - Anlass auf Unterlassung der Fertigung von Videoaufnahmen [von Personen im öffentlichen Straßenraum]>
- 2015: Amtsgericht Nienburg begrüßt Autokamera-Aufnahme als Beweismitte>l
- 2015: Landgericht Heilbronn - Kein Beweismittel im Zivilprozess>
- 2014: Verwaltungsgericht Ansbach - Dashcams grundsätzlich rechtswidrig
- 2013: Amtsgericht München - Private Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess
Aufnahmen einer Autokamera sind zulässig, wenn
- die Sequenz anlassbezogen aufgenommen wird,
- Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert werden und
- der Einzelfall die Verwertbarkeit erfordert

Dashcam-Urteile in chronologischer Reihenfolge
BGH-Urteil zur Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel
- BGH: Dashcams dürfen bei Verkehrsunfällen als Beweismittel verwertet werden (Aktenzeichen: VI ZR 233/17)
- Verweis auf Datenschutzgesetz: Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig
Am 15. Mai 2018 fiel das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulassung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Unfällen. Die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt ist damit erfolgreich.Der Mann wollte anhand der Aufnahmen seiner Dashcam seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg beweisen. Allerdings berücksichtigten weder das Amts- noch das Landgericht die Aufnahmen, mit der Argumentation der Magdeburger Richter, dass solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen und daher nicht als Beweis herangezogen werden dürften. Der Bundesgerichtshof sah das jetzt anders. Dashcams dürfen künftig bei Verkehrsunfällen als Beweismittel verwertet werden. Daueraufzeichnungen bleiben allerdings nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber in Zivilprozessen nicht dazu, dass solche Bilder nicht verwertet werden dürfen. Dies sei immer eine Einzellfall-Abwägung.
09.08.2017: Amtsgericht München - Nicht anlassbezogene Aufnahmen verboten
- Das anlasslose Filmen im öffentlichen Raum verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Urteil bezieht sich nicht auf Dashcams generell
Einige Medien verwendeten etwas reißerische Überschriften für das Urteil des Amtsgerichts.
Um mögliche Sachbeschädigungen zu dokumentieren hat eine Autofahrerin ihr Auto mit zwei Überwachungskameras ausgestattet. Ein anderes Fahrzeug beschädigte ihr Auto, woraufhin sie mit den Aufnahmen zur Polizei ging. Die Videoaufzeichnung verlief über drei Stunden und weitere Autos sind auf den Aufnahmen zu sehen. Obwohl die einzelnen Fahrer der Autos nicht zu erkennen waren, urteilten die Richter, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird.
Unsere Meinung: Verwenden Sie eine Kamera, die Aufnahmen nicht ständig abspeichert, sondern lediglich auf eine Erschütterung reagieren. Im Anschluss beispielsweise die letzten 3 Minuten abspeichern. Somit handelt sollte es sich um eine anlassbezogene Aufnahme.
Allerdings ist bereits die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch elektronischen Einrichtungen relevant, nicht erst die Speicherung.
"Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten".7.09.2017:Oberlandesgericht Nürnberg - Dashcam im Zivilprozess verwendbar
- Aufzeichnungen einer Dashcam dürfen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle im Zivilprozess verwendet werden
- Die Aufzeichnung verletzt nicht die Intim- oder Privatsphäre
Ein LKW fährt auf der Autobahn einem anderen Auto auf. Die Dashcam des LKW filmt dem Unfall. Der PKW-Fahrer sieht seine Privatsphäre verletzt. Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung den Beschluss des Landgerichts Regensburg.
Die Unfallbeteiligten schilderten zwei verschiedene Versionen. Der LKW-Fahrer meinte, dass der PKW von der linken, über die mittlere auf die rechte Spur wechselte. Der PKW-Fahrer meinte allerdings, dass er verkehrsbedingt bremste. Der LKW ist mit überhöhter Geschwindigkeit und einem zu geringen Abstand gefahren und konnte daher nicht rechtzeitig bremsen.
Bereits das Landgericht Regensburg lies ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten anfertigen, bei dem der Sachverständige die Dashcam-Aufnahmen auswertete. Ohne die Verwertung dieser Bilder hätte nicht festgestellt werden können, "welche der beiden Unfalldarstellungen richtig sei". Daher legte der Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein.
Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.17.07.2017: Oberlandesgericht Stuttgart erlaubt Dashcam als Beweismittel
- Obergericht erlaubt die Verwertung in einem Schadensersatzprozess
Als erstes Obergericht hat Stuttgart die Aufnahmen einer Autokamera als Beweismittel in einem Schadenersatzprozess zugelassen. Die Aufnahmen haben zur Aufklärung eines Unfalls beigetragen. Die Sueddeutsche schreibt in ihrem Artikel: "Das Oberlandesgericht Stuttgart zog die Bilder einer solchen im Auto angebrachten Kamera, die laufend das Verkehrsgeschehen aufzeichnet, als Beweismittel heran". Die Länge der Aufzeichnung hat für die Argumentation des Gerichts keine entscheidende Rolle gespielt. In dem Zusammenhang wurde scheinbar geduldet, dass die Kamera ständig gefilmt hat. Der Kläger erläuterte, dass die Kamera etwa eine Stunde aufzeichnet und er diese Filme jeden Abend am PC löscht. Der Unfallhergang, bei dem ein mehrere tausend Euro teurer Blechschaden entstanden ist, wurde mit den Aufnahmen der Kamera nachvollziehbar. Der Kläger fuhr in angemessener Geschwindigkeit an parkenden Autos vorbei. Die Fahrerin des entgegenkommenden Autos hat dies zu spät gesehen und konnte den Unfall nicht vermeiden. Die Unfallgegner haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Die Unfallverursacherin muss zwei Drittel der Schadenssumme übernehmen.
Entscheidend für das Gericht war, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen relativ gering ist. „Im öffentlichen Raum muss jeder damit rechnen, fotografiert oder gefilmt zu werden“, sagte der Vorsitzende.
In der OLG-Verhandlung wurde deutlich, dass Zeugenaussagen häufig unklar sind, Schilderungen stellen sich häufig "als naturgesetzlich unmöglich" dar. Eine Autokamera ist in diesem Fall neutral.
Das OLG Stuttgart revidierte mit seinem Urteil das Urteil des Landgerichts Rottweil. Dieses hatte die Aufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen, da sie gegen das Selbstbestimmungsrecht anderer Verkehrsteilnehmer verstoßen. Der Mitschnitt wurde "aufgrund einer Interessenabwägung ´im konkreten Einzelfall tendenziell für verwertbar´"eingeschätzt.
„Ohne Kamera [...], wären die Details des Unfalls nicht aufklärbar gewesen.“07.02.2017: Amtsgericht Bamberg lässt Autokamera-Video als Beweis zu
- Autokamera kann zusätzliches Beweismaterial sein
In einem Prozess, bei dem es "Aussage gegen Aussage "gestanden hätte, wurde das Video einer Dash-Cam als Beweismittel zugelassen. Der Beschuldigte konnte mit einem dreiminütigen Video zeigen, wie der Sachverhalt tatsächlich abgelaufen ist. Der Drängler wollte seine zwölfjährige Tochter als Zeugin vernehmen lassen und hätte mit dieser Aussage seine These gestützt und vor Gericht vermutlich Recht erhalten. Der Amtsrichter Ralf Hofmann gab zudem einen Ausblick:
„Es gibt noch kein Urteil des Bundesgerichtshofes, aber die Tendenz geht dazu, Dash-Cams zu erlauben und die Bilder auch auszuwerten.“07.02.2017: Amtsgericht Bamberg lässt Autokamera-Video als Beweis zu
- Autokamera kann zusätzliches Beweismaterial sein

In einem Prozess, bei dem es "Aussage gegen Aussage "gestanden hätte, wurde das Video einer Dash-Cam als Beweismittel zugelassen. Der Beschuldigte konnte mit einem dreiminütigen Video zeigen, wie der Sachverhalt tatsächlich abgelaufen ist. Der Drängler wollte seine zwölfjährige Tochter als Zeugin vernehmen lassen und hätte mit dieser Aussage seine These gestützt und vor Gericht vermutlich Recht erhalten. Der Amtsrichter Ralf Hofmann gab zudem einen Ausblick:
„Es gibt noch kein Urteil des Bundesgerichtshofes, aber die Tendenz geht dazu, Dash-Cams zu erlauben und die Bilder auch auszuwerten.“18.05.2016: Verwaltungsgericht Saarlouis stellt fest, dass der Einsatz von Wildkameras meldepflichtig ist
- Meldepflicht für Autokameras sowie Helm-Kameras könnte folgen
Am 18. Mai 2016 bestätigte das Saarländer Verwaltungsgericht, dass der Betrieb von Wildbeobachtungskamers einer grundsätzlichen meldepflicht unterliegt. Monika Grethel, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, erklärt, dass Betreiber von Kameras, "die auch nur teilweise öffentlich zugängliche Bereiche miterfassen" der Aufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.
Auch der Datenschutzbeauftragte von Thüringen ist dieser Ansicht. Lutz Hasse erklärte, wie der MDR Thüringen berichtete, "dass eigentlich auch Videokameras in Autos, sogenannte Dashcams, oder auch Helm-Kameras registriert werden" müssten.
20.05.2016: Oberlandesgericht Stuttgart lässt Dashcam als Beweismittel zu
- Grundsätzliche Verwertung, bei schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 18. Mai 2016 ein Video welches mittels Dashcam aufgezeichnet wurde in einem Bußgeldverfahren als zulässig erachtet.
Die Aufnahmen einer Autokamera können zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten "grundsätzlich verwertet werden".
Das OLG Stuttgart beschreibt dies wie folgt:
"Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel."Das Urteil zeigt, dass Dashcam-Aufnahmen fremder Verkehrsteilnehmer eine relevante Zeugenaussage darstellen können und keineswegs lediglich das Denunzieren fördert, wie häufig vorgeworfen. Allerdings lässt das OLG offen, was genau unter einer "schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeit" zu verstehen ist. Im verhandelten Fall, wurde die Aufnahme zugelassen, da der Betroffene eine eine seit sechs Sekunden rot zeigende Ampel passierte. Den Tatnachweis erbrachte das Amtsgericht Reutlingen aufgrund des Dashcam-Videos eines anderen Verkehrsteilnehmers, der das Video zunächst anlasslos aufnahm.
"Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen."Gerade die anlassbezogene Aufnahmen wurden in vergangenen Urteilen häufig als Gegenargument der Aufnahmen herangezogen. So auch im konkreten Fall von Swen Walentowski (Sprecher des Deutschan Anwaltvereins [DAV]), der das Urteil wie folgt kritisiert:
Wer eine Autofahrt mit einer Dashcam dauerhaft und ohne konkreten Anlass dokumentiert, verstößt gegen das Datenschutzgesetz. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Recht am eigenen Bild sind bedeutende Rechtsgüter."Zu beachten ist weiterhin, dass offengelassen wurde, ob und unter welchen Umständen die Nutzung einer Autokamera gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt. Das Gesetz enthalte
"kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme", so das Gericht.Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) aber die Intensität/reichweite ist im konkret verhandelten Fall gering. Die engere Privatssphäre wird nicht angetastet, da lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und die Identifizierung des Betroffenen über sein Kennzeichen feststelle.
Amtsgericht Nienburg begrüßt Autokamera-Aufnahme als Beweismittel
- Kein generelles Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren
- Verwertung vom einzelfall abhängig
- Aufnahme wurde gezielt gestartet
- Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gering
- Für Beweissicherung war Kamera "geeignet, erforderlich und verhältnismäßig"
- Videomaterial von "Hilfssheriffs" nicht verwertbar
Das Amtsgericht Nienburg hat kürzlich in einem Fall Autokamera-Aufnahmen als Beweismaterial begrüßt. Ein Transporter fuhr einem PKW dicht auf, überholte ihn und bremste ihn anschließend aus, sodass es beinahe zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen wäre. Im darauffolgenden Streitgespräch der beiden Fahrer auf einem naheliegenden Parkplatz soll der rücksichtslose T5-Fahrer auch noch ausfallend geworden sein.
Zum Glück hatte der Fahrer des PKW eine Dashcam in seinem Auto, mit der er die Situation von Anfang bis Ende auf Video aufzeichnen konnte. So konnte er seine Anzeige wegen Nötigung, Beleidigung und Gefährdung des Straßenverkehrs mit einem wichtigen Beweismittel stützen. Eine solche manuelle Ein- und Ausschaltung kann bei unseren VisionDrive-Modellen zum Beispiel per KFZ-Kabel mit Schalter realisiert werden.
Das Gericht betonte, er habe „aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel“angefertigt. Im konkreten Fall sei die Autokamera „geeignet, erforderlich und verhältnismäßig“ gewesen. Das Gericht führte fort, „die abstrakte Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung und dem Übergang zum Orwell‘schen Überwachungsstaat darf nicht dazu führen, dass den Bürgern sachgerechte technische Hilfsmittel zur effektiven Rechtsverfolgung […] kategorisch vorenthalten werden“.
03.02.2015: Landgericht Heilbronn - Kein Beweismittel im Zivilprozess
- stationäre, permanente und verdachtslose Aufnahmen sind unzulässig
- Videoaufzeichnungen müsen auf ein konkretes Unfallgeschehen eingegrenzt sein
- Kamera muss eine Ringspeicherung ermöglichen
Nach Ansicht der Heilbronner Richter stellen entsprechende Aufnahmen einen Verstoß gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung und gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar.
Im Rechtsstreit berief sich die Klägerin zur Beweisführung ihrer Aussage auf die aufgenommene Videosequenz ihrer Autokamera. Diese Beweisführung wurde verwehrt, da das Verkehrsgeschehen A) permanent aufgezeichnet wurde. Dadurch sind in kurzer Zeit viele Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. B) Die Aufzeichnung nicht auf das konkrete Unfallgeschehen begrenzt ist und C) eine Ringspeicherung mit der Kamera vom Typ F 900 LHD nicht möglich ist.
Ringspeicherung ist eine technische Vorrichtung der Kamera, die eine spezifische Beweissicherung erlaubt. Innerhalb festgelegter Zeitabstände werden alte gespeicherte Aufnahmen gelöscht
14.01.2016: Landgericht Memmingen - Anlass auf Unterlassung der Fertigung von Videoaufnahmen [von Personen im öffentlichen Straßenraum]
Ein Urteil über einen Einzelfall, welches allerdings den Bewegungsmelder einer Dashcam grundlegend positiv gegenübersteht.
- Dashcams dürfen nicht dazu genutzt werden den öffentlichen Straßenraum permanent zu überwachen
- zeichnet die Kamera eine Sachbeschädigung am Auto auf, kann die Aufnahme im Einzelfall erforderlich gewesen sein - ist damit nicht rechtswidrig
Eine Nachbarin fühlte sich durch ein nah an ihrem Grundstück geparkten Auto überwacht, da der PKW über eine Dashcam verfügte. Die Kamera registriert über einen Bewegungsmelder die Annäherung eines Menschen und schaltet sich automatisch ein. Damit sollen eventuelle Sachbeschädigungen dokumentiert werden. Im konkreten Fall überweigt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Nachbarin vor dem Interesse des Autobesitzers. Die Kamera muss demnach ausgeschaltet werden.
Die Leitsätze des Landgerichts sagen grob geschrieben aus, dass Videoaufnahmen von Personen im öffentlichen Straßenraum - mittels Dashcam - nicht gestattet sind, wenn kein Einzelfall - beispielsweise. eine Sachbeschädigung - vorliegt. Personen, die regelmäßig von dem auf öffentlicher Straße geparkten Auto aufgezeichnet werden, entsteht ein Unterlassungsanspruch.
Rechtsanwalt Uwe Lenhart hat bereits 2013 in einem Artikel der FAZ einen solchen Sachverhalt beschrieben.
Verwaltungsgericht Bayern - Datenschutzinteresse wichtiger als Videobeweis
- Wenn Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden sollen, sind permanente Aufnahmen unzulässig
- Für private Aufnahmen ist Landesamt für Datenschutzaufsicht nicht zuständig
Die Diskussion um die Legalität von Dashcams in Deutschland wurde kürzlich vor allem durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Ansbach angeheizt. In dem Prozess ging es um von einem Verkehrsteilnehmer angefertigte Videos von anderen Fahrern und deren Fahrweise, die er der Polizei zwecks Anzeigenerstattung übergeben hat.
Es stand die Frage, ob man anlasslos andere Verkehrsteilnehmer filmen darf, um diese Aufnahmen hinterher zwecks Anzeige gegen sie zu verwenden. Im Urteil wurde entscheiden, dass diese Vorgehensweise zu weit geht. Nach diesem Urteil hat sich das Bayerische Landesamt für Datenschutz dazu entschieden, dass in Bayern die Weitergabe von Autokamera-Videos ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 € nach sich ziehen könnte.
Dies entspricht im Wesentlichen dem ohnehin bekannten Datenschutzgesetz, welches das heimliche Filmen von Personen und die Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet oder Weitergabe an Dritte verbietet.
In Bezug auf die Verwendbarkeit vor Gericht hat sich Rechtsanwalt Christian Solmecke laut Informationen der Computer-Bild folgendermaßen geäußert:
„Selbst wenn die Anfertigung solcher Dashcam-Aufnahmen nach Meinung des VG Ansbach verboten ist, so können die illegal zustande gekommenen Filme in aller Regel vor Gericht verwendet werden.“ Denn, wenn es darum geht, „(...) den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen.“Seit Jahren unverändert ist auch die Rechtslage, dass der Kauf, Besitz und Einsatz von Autokameras erlaubt sind. Kein Landgericht, Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof hat bisher ein Urteil in Bezug auf Dashcams veröffentlicht. Es gibt auch kein Gesetz, das Autokameras verbietet. Lediglich ein Verwaltungsgericht in Bayern hat in diesem konkreten Fall so entschieden.
Sie können also weiterhin bedenkenlos Ihre Fahrten und private Touren aufnehmen. Der ADACergänzt dazu auf seiner Internetseite: „Wer ausschließlich für private Zwecke eine Fahrt in landschaftlich schöner Umgebung filmt, verstößt auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen abgelichtet werden.“
12.08.2014: Verwaltungsgericht Ansbach - Dashcams grundsätzlich rechtswidrig
- Kein obergerichtliches Urteil
- Wenn die Absicht besteht Aufnahmen im Internet zu veröffentlichen oder Verkehrsverstöße zu beweisen, ist das Betreiben einer Dashcam rechtswidrig
- Aus einem Beweiserhebungsverbot resultiert nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot

Die Frage, ob Dashcams im Straßenverkehr zulässig oder eventuell sogar verboten sind beschäftigt seit einiger Zeit immer wieder die Gemüter und seit Neuestem auch die Gerichte. So hatte das Verwaltungsgericht in Ansbach unter Aktenzeichen AN 4 K 13.01634 zu entscheiden, ob die von einem Verkehrsteilnehmer angefertigten Aufnahmen anderer Verkehrsteilnehmer, die deren Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zeigen sollen, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen oder nicht.
Das Gericht urteilte, dass es immer auf den Zweck der Aufnahmen mit der Autokamera ankommt. In diesem speziellen Fall hat der betreffende Autofahrer gerade die Aufnahmen angefertigt, um die darauf zu erkennenden anderen Fahrer bei der Polizei anzuzeigen. Dies verstieß laut Aussage des Gerichts gegen das Persönlichkeitsrecht des heimlich Gefilmten. Und da dieses Persönlichkeitsrecht höher zu bewerten sei als das Interesse des Filmenden, einen Beweis für einen eventuellen Unfall zu erlangen, verstießen die Aufnahmen gegen bestehende Datenschutzgesetze.
Wenn wir über Aufnahmen von Autokameras sprechen, dann geht es um die Aufnahmen, die aus dem Fahrzeug heraus in Richtung Straße und anderer Verkehrsteilnehmer gemacht werden. Wenn man den Innenraum seines privaten Autos überwacht, um Diebstähle aufzuzeichnen, dann ist dies unproblematisch. In diesem Fall nimmt man seinen rein privaten Bereich auf. Zur Sicherheit kann man noch einen Aufkleber am Fahrzeug anbringen, der auf das Filmen hinweist. Die Rechtslage ist da eindeutig, genauso wie in Warenhäusern, Tankstellen und anderen privaten Besitztümern.
Zulässig sind auf alle Fälle Aufnahmen für private persönliche Zwecke. Es ist zum Beispiel unproblematisch, um die Landschaft aufzunehmen, und sicher ebenfalls unproblematisch, um damit den eigenen Fahrstil zu analysieren. Kommt es beispielsweise dann zu einem Unfall, so war dies sicher nicht der vorrangige Zweck der Aufnahme und die dabei entstandenen Bilder sind kein Verstoß gegen Gesetzlichkeiten. Zulässig ist auf alle Fälle eine anlassbezogene Aufzeichnung, beispielsweise in gefährlichen Verkehrssituationen oder wenn die Kamera bei Überschreitung einer voreingestellten Beschleunigung (G-Sensor) automatisch eine Aufnahme auslöst. Nicht problematisch dürften ebenso Aufnahmen sein, die automatisch kurz nach der Erstellung wieder gelöscht bzw. überschrieben werden. Obwohl durch das anlasslose Filmen in diesem Fall eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Dritter stattfindet, dürfte es auf der Ebene der Güterabwägung als geringer Eingriff zu werten sein. Denn diese Aufnahmen verlassen nie die Kamera oder das Fahrzeug und treten damit nie an die Öffentlichkeit.
Problematisch und daher unzulässig wird es dann, wenn die Aufnahmen der Autokamera den persönlichen Bereich verlassen, um sie der Öffentlichkeit oder unbeteiligten Dritten, wie zum Beispiel der Polizei, zu zeigen. Aber selbst wenn es sich um illegal gemachte Aufnahmen handelt, so ist sind die Chancen durchaus gut, diese als Beweis in einem Verfahren zum Einsatz zu bringen.
„Die illegal zustande gekommenen Filme könnten in aller Regel vor Gericht verwendet werden, macht Solmecke deutlich: "Geht es darum, den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen."Siehe Golem.de vom 12. August 2014Dashcams verstoßen in Deutschland gegen den Datenschutz
Was ändert sich durch dieses Urteil?
Betrachten wir nun einmal, was sich aus diesem Urteil ergibt. Zuerst einmal ist ein Urteil kein Gesetz, welches Dinge im Allgemeinen regelt. Ein Urteil regelt unter Zuhilfenahme bestehender Gesetzen einen ganz speziellen Fall. Und in diesem speziellen Fall wurde grob gesagt entschieden, daß man mit seiner Kamera nicht selbst Aufnahmen anderer Verkehrsteilnehmer anfertigen soll, um die Aufnahmen danach der Polizei zu übergeben. Wegen der Neuartigkeit dieses Urteils wurde gegen dieses Urteil Berufung zugelassen. Höhere Gerichte können genauso entscheiden oder auch anders entscheiden. Grundsätzlich ändert sich gar nichts, außer daß klargestellt wurde, daß beim Filmen der Datenschutz zu beachten ist.
08.07.2013: Amtsgericht München - Private Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess
- Interessenabwägung, ob private Videoaufnahmen im Zivilprozess als Beweis verwendet werden
- Zum Zeitpunkt der Aufnahme, darf kein bestimmter Zweck verfolgt werden
Innerhalb einer Interessenabwägung, ob ein privat angefertigtes Video als Beweismittel verwertet werden darf, ist das Amtsgericht München zu einer positiven Entscheidung gelangt. Das Interesse nach einem Unfall Beweise zu sichern werde in der Rechtssprechun anerkannt. Das Gericht stellte in dem Zusammenhang fest, dass es
"keinen Unterschied machen [könne], ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden."Im vorliegenden Prozess fuhr ein Fahrradfahrer neben einem Smart Cabrio. Dieses überholte den Fahrradfahrer und bremste anschließend plötzlich ab, wodurch der Radler hinfiel. Er behauptete im Prozess, dass er absichtlich ausgebremst wurde um ihn zu maßregeln. Er könne den Unfallhergang mittels Fahrtvideo beweisen. Allerdings stellt das Gericht nach Sichtung des Materials fest, dass die Behauptung des Radfahrers nicht beweisbar waren.
Was bedeutet das für den Kauf einer Autokamera von TiProNet?
Die Autokameras, Dashcam und Blackboxen von TiProNet bieten in jedem Fall eine hervorragenden Schutz gegen unwahre Anschuldigungen im Straßenverkehr. Da sie das Geschehen genau so aufnahmen, wie es passiert, sind sie ein unbestechlicher Augenzeuge in elektronischer Form. Alle Kameras überschreiben die entstandenen Aufnahmen nach einer gewissen Zeit. Auch werden Aufnahmen, die auf Grund des Überschreitens des G-Sensors entstanden sind und in einem speziell gesicherten Bereich abgespichert worden, ebenfalls wieder nach einer bestimmten Zeit gelöscht. Somit kommt es nie zu einer dauerhaften Aufzeichnung über sehr lange Zeit - wird durch Größe der SD-Karte begrenzt. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, Aufnahmen nur per Hand, also manuell, auszulösen.
Natürlich ist es möglich alle entstandenen Aufnahmen zu sichern, um sich später im Familienkreis die Fahrten in Ruhe anzusehen oder dem 17-jährigen Fahranfänger seine kleinen Fehler beim Fahren zu zeigen.
Nur wie damit jeder umgeht, dies ist seine eigene persönliche Entscheidung. Die Kameras bieten Ihnen die Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten und sich gleichzeitig vor Beweisnot und Unwägbarkeiten im Straßenverkehr zu schützen.
Pauschale Ablehnung "Schwarz-Weiß-Malerei"?
Der ehemalige Generalbundesanwalt und heutige Präsident des Deutsches Verkehrsgerichtstages, Kay Nehm, sieht in den Autokameras wesentliche Vorteile bei der Rekonstruktion von Unfällen. Denn aufgrund weiterer technischer Entwicklungen wie ABS sowie neuen Werkstoffen liegen weniger Unfallspuren vor.
Auch Thomas Balzer, Essener Anwalt und Datenschutzbeauftragter, kann sich in bezug auf Zivilgerichte kaum vorstellen, dass "ein Richter die Augen vor solchen Beweisen verschließt". Er emfpiehlt Dashcam-Nutzern zunächst das Weiterfilmen, in der Hoffnung, andere Gerichte können andere Entscheidungen treffen. Er warnt jedoch vor der unerlaubten Veröffentlichung von Filmmaterial.
Quelle: DER SPIEGEL 34/2014, S.46

Einen Hinweisaufkleber für die Information anderer Verkehrsteilnehmer, den Sie an Ihrem Fahrzeug anbringen können, bekommen Sie von uns mitgeliefert, solange der Vorrat reicht. Bei Interesse sind auch größere Stückzahlen lieferbar.
Original-Beitrag vom 08.06.2011:
Autokamera als Videobeweis
Ein aufgezeichnetes Video kann vor Gericht als Beweis fungieren, da es zumeist im Ermessen des Richters liegt, ob der Film als Beweis anerkannt wird. Solange keine Personen/ Kennzeichen erkennbar sind oder ohne Einwilligung veröffentlicht werden, dürfen solche Filmaufnahmen aufgezeichnet werden. Dennoch handelt es sich bei einer Fahrzeug-Kamera nicht um einen Unfalldatenspeicher (UDS-Erklärung bei Wikipedia) im herkömmlichen Sinn. Solche Geräte kosten allerdings mindestens 700 Euro.
Tipp: Autos mit Airbagsystemen halten in im internen Speicher der Auslöseelektronik ebenfalls verschiedene Daten fest (Bsp.: Aufprallbeschleunigungen, Auslösezeiten, Gurtschlosszustände, Sitzpositionen). Je nach Hersteller unterscheidet sich allerdings der Datenumfang sowie die aufgezeichnete Zeitspanne. Oftmals beträgt diese lediglich 100 Millisekunden.
Im Vergleich zu einem UDS-System können bei Videolösungen verschiedene Daten ausgeblendet werden. Nicht immer ist die Weitergabe der eigenen Geschwindigkeit von Vorteil.
Autoblackbox und niedrigere Versicherungsprämien
Bereits 2008 startete in Brandenburg ein Pilotprojekt (Spiegel.de vom 10.12.2008) indem jugendliche Fahrer niedrigere Versicherungsprämien zahlen, wenn sie sich für eine BlackBox im Auto entscheiden. Sicherlich lohnt es sich also auch bei seiner Versicherung vorstellig zu werden, um einen etwaigen Rabatt auszuhandeln. Wenn der Videobeweis vor Gericht nicht zulässig ist, so kann er allerdings bei der Ermittlung der neuen Versicherungsprämien behilflich sein.
Möglichkeiten von Autokameras
Einfache Autokameras verfügen lediglich über eine Frontkamera. Manche sind zusätzlich mit einem LC-Display ausgestattet. So können Videos direkt betrachtet werden. Bei hochpreisigen Geräten, kann man meist weitere Kameras (Bsp.: Visiondrive VD-7000W) anschließen. Das erlaubt beispielsweise die Überwachung des hintere Fahrzeugbereich. Ebenso lässt sich eine Innenraumüberwachung realisieren.
Einsatzgebiete von Autokameras
Eine Auto-Kamera ist für jeden Fahrer, der seine Wegstrecke aufzeichnen möchte - aus welchem Grund auch immer - geeignet. Ob als Gedächtnisstütze oder Beweissicherung nach einem Unfall, zur Aufzeichnung der Wegstrecke – weil diese besonders schön (Urlaubsfahrt) oder besonders spannend (Rallye oder ähnliches) ist, oder als privater Beweis bei strittigen Fahrmanövern (Drängeln, Überholen, Beschimpfungen). Mit einer Autokamera sitzt man nie mehr alleine in seinem Fahrzeug.