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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

für Direktgeschäfte außerhalb des automatisierten Online-Shop-Bestellvorgangs

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Unternehmer-AGB“) gelten für Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der TiProNet Axel Tittel („TiProNet“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“), soweit der Vertrag außerhalb des automatisierten Bestellvorgangs des TiProNet-Online-Shops geschlossen wird.

(2) Für Bestellungen über den automatisierten Online-Shop gelten die dort bereitgestellten und von der IT-Recht Kanzlei gepflegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen. Diese Unternehmer-AGB gelten insbesondere für individuell erstellte Angebote sowie Bestellungen per E-Mail, telefonisch oder über ein Warenwirtschafts- beziehungsweise Vertriebssystem, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und sie zur Kenntnis nehmen konnte.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn TiProNet ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Unternehmer-AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsunterlagen

(1) Soweit eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann TiProNet dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern im Angebot keine andere Bindungs- oder Annahmefrist angegeben ist.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Beschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich TiProNet die Eigentums- und Urheberrechte vor. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von TiProNet an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls gesondert ausgewiesener Verpackungs-, Versand-, Montage- und Versicherungskosten.

(2) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug fällig. Fehlt eine solche Angabe, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zu zahlen. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von TiProNet anerkannten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Mitwirkung

(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Beginn einer vereinbarten Frist setzt voraus, dass technische und kaufmännische Fragen geklärt sind und der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig erbracht hat.

(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, kann TiProNet Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Mehraufwendungen und Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

(3) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von TiProNet, insbesondere rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, erhebliche Lieferkettenstörungen oder Ausfälle kritischer Transport- und Kommunikationswege, verlängern Lieferfristen angemessen, soweit sie die Leistungserbringung vorübergehend verhindern. TiProNet informiert den Kunden unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald TiProNet die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

(2) Eine Transportversicherung wird auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen. Scheitert die Zustellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er die hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die danach erforderliche rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.

(2) Bei berechtigten Mängelansprüchen wählt TiProNet zunächst zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.

(3) Bei neuen und gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährung beginnt bei einer Ersatzlieferung nicht erneut.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, für zwingende Aktualisierungspflichten bei Waren mit digitalen Elementen sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche in der Lieferkette.

(5) Normale, der Beschaffenheit und Nutzungsdauer entsprechende Abnutzung ist kein Sachmangel. Gleiches gilt für Schäden, die nachweislich durch unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Wartungshinweisen oder nicht von TiProNet autorisierte Eingriffe verursacht wurden.

§ 7 Haftung

(1) TiProNet haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit nichts anderes vereinbart ist, sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von TiProNet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) TiProNet behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware an TiProNet ab; TiProNet nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für TiProNet, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Sachen erwirbt TiProNet Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Sachen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde TiProNet unverzüglich zu informieren. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt TiProNet auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

§ 9 Export- und Sanktionsrecht

Der Kunde beachtet die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften. Er wird Waren weder unmittelbar noch mittelbar in verbotene Gebiete oder zu verbotenen Verwendungszwecken liefern und TiProNet unverzüglich informieren, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß bestehen. Zwingende gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von TiProNet ausschließlicher Gerichtsstand. TiProNet bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz von TiProNet Erfüllungsort.

Stand: 11. September 2026